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Schadensersatz im Krankenhaus

Es mag etwas unglaublich klingen: Wenn einem Patienten bei seinem Klinikaufenthalt ein persönlicher Gegenstand kaputt geht oder in irgendeiner anderen Form beschädigt wird (z.B. Uhr, Brille, Hemd usw.), kann unter Umständen das Krankenhaus für den Schaden haftbar gemacht werden. Das gilt selbst dann, wenn bei dem „Unfall" gar kein Arzt oder eine Schwester in der Nähe war. Der Grund dafür ist die sog. Fürsorgepflicht des Krankenhauses, die sich nicht nur auf das Wohl des Patienten beschränkt, sondern auch dessen Eigentum einschließt. Falls die Klinik dieser Fürsorgepflicht nicht nachgekommen ist, dann muss sie bzw. die Betriebshaftpflichtversicherung des Krankenhauses den Schaden am Eigentum von Patienten ersetzen. Verletzt sich der Patient im Krankenhaus, z.B. weil er aus einem ungesicherten Bett fällt, dann hat er möglicherweise sogar Anspruch auf ein Schmerzensgeld. Für die gesetzliche Haftpflicht bzw. die Fürsorgepflicht des Krankenhauses gibt es jedoch auch Grenzen. Wenn das Pflegepersonal seine Pflichten erfüllt und der Patient die Beschädigungen an seinem Eigentum durch völlig unvorhersehbares Verhalten selbst herbeigeführt hat, kann dem Krankenhaus in aller Regel keine Fahrlässigkeit oder eine Verletzung der Fürsorgepflicht nachgewiesen werden und der Schadensersatzanspruch ist hinfällig. Dies zeigt auch der Fall eines Patienten, der aus der Vollnarkose aufgewacht war, seine Brille aufgesetzt bekam und von der Schwester die Anweisung erhielt noch nicht aus dem Bett aufzustehen. Der Mann hielt sich nicht daran, verlor beim Aufstehen seine Brille und trat anschließend darauf. Im einige Monate später folgenden Gerichtsverfahren wollte er nun von der Klinik den entstandenen Schaden ersetzt bekommen. Die Richter konnten jedoch keine Verletzung der Fürsorgepflicht durch das Krankenhaus erkennen und somit musste der Patient den Schaden letztendlich aus der eigenen Tasche begleichen. Verhalten sich Patienten im Krankenhaus jedoch völlig normal, folgen den Anweisungen des Pflegepersonals und es geht dennoch aus Versehen etwas zu Bruch, kann es durchaus sein, dass das Krankenhaus für den Schaden gerade stehen muss. Solche Fragen zur betrieblichen Haftpflicht sind jedoch immer Einzelfallentscheidungen und müssen als solche separat betrachtet werden.

Veröffentlicht am: 16. März 2009
in der Kategorie: VersicherungenPfeil rechtsHaftpflichtversicherung

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