Nach den Feiertagen versuchen viele Menschen, einige der Weihnachtsgeschenke wieder umzutauschen, weil zum Beispiel ein Kleidungsstück nicht passt bzw. nicht gefällt, weil man manche Dinge doppelt geschenkt bekommen hat oder aus irgendeinem anderen Grund. Obwohl solche Umtauschaktionen mittlerweile Gang und Gäbe sind, ist eine Rücknahme oder ein Umtausch oft nur reine Kulanz der Händler, denn rechtlich gesehen ist der Käufer eher im Nachteil. Grundsätzlich ist ein Kaufvertrag absolut bindend. Ein gesetzlich verankertes Umtauschrecht gibt es nicht. Allerdings gibt es kaum Unternehmen, die überhaupt nicht umtauschen, die meisten halten sich an die Kulanz, die sich in den letzten Jahren mehr und mehr eingebürgert hat. Es kann sich im harten Wettbewerb heutzutage auch kein Unternehmen erlauben vollkommen auf stur zu schalten.
Wenn man in kleineren Geschäften anstatt des Geldes einen Gutschein erhält, sollte man als Verbraucher immer darauf achten, dass dieser mindestens 3 Jahre gültig ist, denn die ist im Gesetz vorgeschrieben. Zum Umtausch ist in der Regel die Vorlage des Kassenbons oder einer Quittung nötig, diese sollte daher nach dem Kauf gut aufgehoben werden. Wenn keine Quittung vorgelegt werden kann, hat man als Kunde immer das Problem, zweifelsfrei nachzuweisen, dass die Ware auch tatsächlich in dem betreffenden Geschäft gekauft wurde. Wer ganz sicher gehen will, kann sich auch gleich beim Beschaffen der Weihnachtsgeschenke über eventuelle Umtauschregeln in dem jeweiligen Geschäft informieren. Und diese Regeln können ganz unterschiedlich sein, denn da es keine Umtauschpflicht gibt, bestimmt der Händler die Bedingungen. Er kann zum Beispiel festlegen, dass nur ein Umtausch mit gültigem Kassenbon möglich ist oder auch dass an einem Kleidungsstück noch alle Etiketten angebracht sein müssen, damit der Kunde sein Geld zurückerhält. Theoretisch sind bei kleineren Händlern auch mündliche individuelle Absprachen zum Umtausch möglich, allerdings hat man es als Verbraucher immer schwer diese im Zweifelsfall zu beweisen. Ein Vermerk auf dem Kassenbon oder schriftliche Extra-Regelungen sind da schon besser. Meist steht auf der Quittung eh schon eine kurze Bemerkung, wann und wie ein Umtausch vonstatten gehen kann.
Die Waren, die umgetauscht werden sollen, müssen sich unbedingt in einem einwandfreien Zustand befinden. Kleidungsstücke dürfen beispielsweise nicht erst einige Wochen getragen werden, bevor man sich entschließt, sie wieder zum Geschäft zurückzubringen. Einen Grund muss man allerdings nicht nennen, wenn man einige seiner Weihnachtsgeschenke wieder zurückbringt.
Bei einigen speziellen Waren ist ein Umtausch jedoch bereits von vornherein ausgeschlossen, so z.B. bei Lebensmitteln, Bademoden oder Unterwäsche. Einen entsprechenden Hinweis darauf findet man als Kunde aber bereits beim Kauf auf dem Kassenbon oder als Aushang im Geschäft. Bei Versandhäusern oder Internetshops gilt das generelle gesetzliche Widerrufsrecht von 14 Tagen. Innerhalb dieser Zeit kann man die Ware ohne Probleme an den Händler bzw. Verkäufer zurückschicken.
Generell kann nur einwandfreie Ware umgetauscht werden und auch nur dann, wenn sich der Verkäufer kulant zeigt. Anders stellt sich der Sachverhalt dar, wenn etwas nicht funktioniert, das Kleidungsstück beispielsweise ein Loch hat oder die Digitalkamera nur unscharfe Bilder liefert. In solchen Fällen hat man als Käufer einen gesetzlichen Anspruch, dass der Kaufvertrag einwandfrei erfüllt wird. Das bedeutet jedoch nicht, dass man sofort sein Geld zurück erhält. Der Verkäufer hat zunächst die Chance, das Gerät zu reparieren oder einen funktionierenden Ersatz zu beschaffen. Wenn auch dies nichts hilft, kann der Kaufpreis entsprechend gemindert werden oder eben das Geld komplett zurückgezahlt werden. Dies entscheidet sich je nach individuellem Sachverhalt.